
Balkonkraftwerke in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Rechte, Pflichten und Empfehlungen
Balkonkraftwerke, auch als steckerfertige Solaranlagen bekannt, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Kein Wunder – sie sind vergleichsweise günstig, einfach zu montieren und ermöglichen es auch Mietern oder Wohnungseigentümern ohne eigenes Dach, Strom selbst zu erzeugen. Doch wie steht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?
Was ist ein Balkonkraftwerk?
Ein Balkonkraftwerk ist eine kleine Photovoltaikanlage, bestehend aus einem bis maximal zwei Modulen (als Solarmodul bezeichnet man ein Solarpanel mit einer Fläche von ca. 1,00 x 1,70 m) sowie einen Wechselrichter, der mittels Stromkabel direkt an eine normale Schuko-Steckdose angeschlossen werden kann. Der erzeugte Strom kann direkt im Haushalt verbraucht werden, was die Stromkosten senkt. Überschüssiger Strom wird einfach in das Gebäudenetz eingespeist, allerdings entsteht hierbei kein Anspruch auf eine Vergütung.
Was gilt in der WEG?
Grundsätzlich darf kein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Da Balkonkraftwerke meist an Balkonbrüstungen, Fassaden oder auf dem Dach befestigt werden, ist die Montage in praktisch sämtlichen Fällen zustimmungspflichtig. Als bauliche Veränderung gelten hier z. B.
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 (§ 20 WEG) besteht jedoch ein grundsätzlicher Anspruch auf sogenannte „privilegierte Maßnahmen“, wie etwa den Einbau einer Ladeinfrastruktur oder eben auch einer Solaranlage – allerdings nur, wenn die bauliche Veränderung zumutbar ist. Grundsätzlich kann die Gemeinschaft die Installation nicht verbieten, aber sehr wohl Vorgaben für die Ausgestaltung festlegen (sie entscheidet über das „WIE“, nicht aber über das „OB“).
Und was gilt für Mieter?
Mieter benötigen in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters und ggf. der Eigentümergemeinschaft, wenn das Gerät sichtbar montiert wird oder in die Gebäudesubstanz eingreift. Ein einfach auf den Balkon gestelltes Modul kann unter Umständen ohne Genehmigung betrieben werden – hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.
Was sollte die Gemeinschaft beachten?
Es empfiehlt sich, frühzeitig Grundsätze für den Umgang mit Balkonkraftwerken festzulegen, was durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung erfolgt. So lassen sich Konflikte vermeiden und einheitliche Regeln schaffen.
Sie überlegen, ob Balkonkraftwerke in Ihrer Gemeinschaft zulässig sind oder möchten wissen, wie sich Regelungen dazu sinnvoll umsetzen lassen? Dann sprechen Sie gerne Ihre zuständige Verwaltungsperson an – wir beraten Sie individuell und praxisnah.
Was ist ein Balkonkraftwerk?
Ein Balkonkraftwerk ist eine kleine, steckerfertige Solaranlage, die auf dem Balkon oder an der Fassade angebracht wird und Strom für den Eigenbedarf erzeugt.
Darf ich als Wohnungseigentümer ein Balkonkraftwerk installieren?
Nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft – insbesondere, wenn das Gerät von außen sichtbar ist und / oder bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mit sich bringt.
Können Mieter ein Balkonkraftwerk anbringen?
Mieter benötigen die Zustimmung des Vermieters. Ist eine sichtbare Montage geplant, kann auch eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich sein.
Welche Regeln gelten für Balkonkraftwerke in der Eigentümergemeinschaft?
Die Gemeinschaft kann über Mehrheitsbeschlüsse festlegen, ob und wie Balkonkraftwerke erlaubt sind. Einheitliche Vorgaben helfen, Konflikte zu vermeiden.
Muss ein Balkonkraftwerk angemeldet werden?
Ja, Balkonkraftwerke (als solche werden steckerfertige Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von 800 W bezeichnet) müssen zwingend im